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Neues AÜG heute beschlossen

| Recht | Hannover | Hamburg

Heute Mittag hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschlossen. Die Kernpunkte der Änderungen haben wir bereits hier für Sie zusammengefasst.

Späteres Inkrafttreten

Anders als ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehen, tritt das Gesetz erst zum 1. April 2017 in Kraft. Übergangsfristen bezüglich der Einsatzzeiten für die Höchstüberlassungsdauer und das Equal Pay beginnen ebenso mit diesem Stichtag.

„Das heißt, dass das gesetzliche Equal Pay das erste Mal zum 1. Januar 2018 greifen kann und die Höchstüberlassungsdauer zum 1. Oktober 2018.“ (BAP)

Weitere Änderungen

Das Widerspruchsrecht der Zeitarbeiter, das diese haben, um Einspruch gegen das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kundenunternehmen zu erheben, muss laut AÜG zunächst persönlich in einer Agentur für Arbeit vorgelegt werden. Diese zusätzliche Kontrollinstanz muss dann die Festhaltenserklärung mit Datum versehen und die Identität des Arbeitnehmers bestätigen. Innerhalb von drei Tagen muss dieses Dokument dann wieder beim Kundenunternehmen oder beim Zeitarbeitsunternehmen vorliegen.

Die Aussichten

Das neue AÜG soll im Jahr 2020 evaluiert werden. Diese Verpflichtung wurde während des parlamentarischen Verfahrens als Änderung aufgenommen. Konkret soll untersucht werden, welche Auswirkungen die Höchstüberlassungsdauer und das Equal Pay auf die Löhne und die Beschäftigungs- und Einsatzdauer der Arbeitnehmer haben.

Abschließend wird sich der Bundesrat mit dem Gesetz beschäftigen.