Es ist wohl DAS Thema, mit dem sich die Branche der Personaldienstleister momentan am meisten auseinander setzt – der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze.
Was zurzeit als Entwurf diskutiert wird, soll am 1. Januar 2017 als Gesetz in Kraft treten. Die wesentlichen Änderungen des Entwurfs, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Die ausführliche Kundeninformation des BAP steht Ihnen außerdem hier als Download bereit.
Im Wesentlichen gibt es drei Kernpunkte, die zu beleuchten sind: Die Einführung von Kennzeichnungspflichten, die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer und das Equal Pay.
Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht
Was bei Maximum schon Gang und Gäbe ist, wird nun für alle Personaldienstleister Pflicht: Die Arbeitsverträge zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb müssen ausdrücklich und vor Überlassungsbeginn als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet werden. Zudem sind die eingesetzten Zeitarbeitnehmer namentlich zu nennen.
Gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
Zukünftig darf ein Zeitarbeitnehmer nur noch für höchstens 18 Monate an denselben Kunden überlassen werden. Die Überlassungszeit vor dem 1. Januar 2017 wird dabei nicht in die Gesamtzeit mit einberechnet. Weiterhin bleiben Überlassungszeiten unberücksichtigt, wenn ein Einsatz bei demselben Kunden länger als drei Monate unterbrochen ist.
Equal-Pay-Regelung nach 9 Monaten
Wenn ein Arbeitnehmer 9 Monate ununterbrochen an denselben Kunden überlassen wird, hat er einen gesetzlichen Equal-Pay-Anspruch.
Was aber bedeutet der Ausdruck Equal-Pay?
In der Arbeitnehmerüberlassung bedeutet Equal-Pay, dass Leiharbeitnehmer während ihrer Überlassung ein Arbeitsentgelt bekommen, das genauso hoch ist, wie das eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Kunden.
Im aktuellen Gesetzesentwurf gibt es allerdings keine explizite Definition des Arbeitsentgelts. Dies soll noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren konkretisiert werden.
Wie es weiter geht
Am 16. Dezember 2016 ist die letzte Lesung, in der das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze verabschiedet wird. Am 1. Januar 2017 tritt das Gesetz in Kraft.